Der Mieter ist verstorben und der Vermieter möchte die Wohnung räumen lassen. Problem: die Erben sind unbekannt

Das KG Berlin hat entschieden, dass der Vermieter seinen Räumungsanspruch gegen die unbekannten Erben dadurch realisieren kann, dass er beim Amtsgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers für diesen Mieter = Erblasser verlangt.
Diese Bestellung des Nachlasspflegers kann das Amtsgericht nicht mit der Begründung verneinen, dass voraussichtlich kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass dürftig ist (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 20.3.2012 – 31 Wx 81/12).

Ergebnis: der Vermieter kann über den Umweg der Bestellung eines Nachlasspflegers für den verstorbenen Mieter erreichen, dass sein Anspruch auf Räumung der Wohnung gegen die unbekannten Erben durchgesetzt wird.