Nachdem sich die Union im Juni 2016 auf eine Erbschaftssteuerreform geeinigt hatte, sollte die gesetzliche Umsetzung der Neuerungen bis 30.6.2016 erfolgen – wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben. Danach hätten die Erben von Unternehmen wohl in bestimmten Fällen ihren Sonderstatus behalten. Kleinere Unternehmen (höchstens 5 Beschäftigte) kämen leichter zu einer Steuerbefreiung. Besonders große Vermögen würden neuen Grenzen unterliegen, u.a.

Der Bundesrat stoppte jedoch am 8.7.2016 die Reform und rief den Vermittlungsausschuss an. Es bleibt somit alles beim Alten – bis im Herbst über die geforderte Reform im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag beraten wird. Ergebnis: offen.

Welche Folgen hat dies nun für potentielle Unternehmenserben? Soll jetzt noch ein Unternehmen (bzw. Anteile davon) an die vorgesehenen Erben bei Lebzeiten übertragen werden, um die drohende höhere Erbschaftssteuer zu vermeiden?

Leider kann dies nicht pauschal und für alle Unternehmen gleichermaßen beantwortet werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klar die Anweisung an den Gesetzgeber erteilt, dass die Unternehmenserben nicht mehr derart gegenüber Erben von anderen Vermögenswerten (z.B. Immobilien) bevorzugt werden dürfen. Es ist daher davon auszugehen, dass es zu einer Verschärfung der Gesetze kommen wird. Es ist daher ratsam, sich bei den Fachleuten (Rechtsanwälten und Steuerberatern) beraten zu lassen, ob in dem betreffenden Fall eine vorzeitige Erbfolge ratsam ist.