Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Familienheim im Erbfall steuerfrei übergehen, vgl. §13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG:

Der Erblasser hat die Wohnung/ das Haus bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt (unschädlich ist, wenn er aus objektiv zwingenden Gründen an der Nutzung gehindert war).

Der Erbe, d.h. der Ehegatte/Lebenspartner oder die Kinder, nutzen die Wohnung bzw. das Haus unverzüglich nach dem Tod des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken; das Wohnen im Familienheim muss den Lebensmittelpunkt bilden.

Der Erbe muss das Familienheim 10 Jahre nach dem Erbfall für eigene Wohnzwecke nutzen.