Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2021

Die Berechnung des Kindesunterhaltes erfolgt ab 1.1.2021 nach der neuen Düsseldorfer Tabelle.

Näheres können Sie hier einsehen: Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2021

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2019

Die Berechnung des Kindesunterhaltes erfolgt ab 1.1.2019 nach der neuen Düsseldorfer Tabelle.

Näheres können Sie hier einsehen: Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2019

Mietrecht, Erbrecht: KG Berlin, Beschl. v. 2.8.2017, Az.: 19 W 102/17

Der Mieter ist verstorben und der Vermieter möchte die Wohnung räumen lassen. Problem: die Erben sind unbekannt

Das KG Berlin hat entschieden, dass der Vermieter seinen Räumungsanspruch gegen die unbekannten Erben dadurch realisieren kann, dass er beim Amtsgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers für diesen Mieter = Erblasser verlangt.
Diese Bestellung des Nachlasspflegers kann das Amtsgericht nicht mit der Begründung verneinen, dass voraussichtlich kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass dürftig ist (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 20.3.2012 – 31 Wx 81/12).

Ergebnis: der Vermieter kann über den Umweg der Bestellung eines Nachlasspflegers für den verstorbenen Mieter erreichen, dass sein Anspruch auf Räumung der Wohnung gegen die unbekannten Erben durchgesetzt wird.

Erbschaftssteuerrecht: Familienheim, Erwerb von Todes wegen (Stand: Dezember 2017)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Familienheim im Erbfall steuerfrei übergehen, vgl. §13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG:

Der Erblasser hat die Wohnung/ das Haus bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt (unschädlich ist, wenn er aus objektiv zwingenden Gründen an der Nutzung gehindert war).

Der Erbe, d.h. der Ehegatte/Lebenspartner oder die Kinder, nutzen die Wohnung bzw. das Haus unverzüglich nach dem Tod des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken; das Wohnen im Familienheim muss den Lebensmittelpunkt bilden.

Der Erbe muss das Familienheim 10 Jahre nach dem Erbfall für eigene Wohnzwecke nutzen.

8.7.2016: Erbschaftssteuerreform vom Bundesrat gestoppt – mit welchen Folgen für die Unternehmenserben?

Nachdem sich die Union im Juni 2016 auf eine Erbschaftssteuerreform geeinigt hatte, sollte die gesetzliche Umsetzung der Neuerungen bis 30.6.2016 erfolgen – wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben. Danach hätten die Erben von Unternehmen wohl in bestimmten Fällen ihren Sonderstatus behalten. Kleinere Unternehmen (höchstens 5 Beschäftigte) kämen leichter zu einer Steuerbefreiung. Besonders große Vermögen würden neuen Grenzen unterliegen, u.a.

Der Bundesrat stoppte jedoch am 8.7.2016 die Reform und rief den Vermittlungsausschuss an. Es bleibt somit alles beim Alten – bis im Herbst über die geforderte Reform im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag beraten wird. Ergebnis: offen.

Welche Folgen hat dies nun für potentielle Unternehmenserben? Soll jetzt noch ein Unternehmen (bzw. Anteile davon) an die vorgesehenen Erben bei Lebzeiten übertragen werden, um die drohende höhere Erbschaftssteuer zu vermeiden?

Leider kann dies nicht pauschal und für alle Unternehmen gleichermaßen beantwortet werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klar die Anweisung an den Gesetzgeber erteilt, dass die Unternehmenserben nicht mehr derart gegenüber Erben von anderen Vermögenswerten (z.B. Immobilien) bevorzugt werden dürfen. Es ist daher davon auszugehen, dass es zu einer Verschärfung der Gesetze kommen wird. Es ist daher ratsam, sich bei den Fachleuten (Rechtsanwälten und Steuerberatern) beraten zu lassen, ob in dem betreffenden Fall eine vorzeitige Erbfolge ratsam ist.